Energiepreispauschale

von

Ein kleines Bürokratiemonster.

!UPDATE!
Die Lohnsteuervoranmeldung wurde gemacht, alle KollegInnen, die rechtzeitig das Schreiben im Büro abgegeben haben, wurden berücksichtigt und bekommen die EPP. Nun wird die Steuer vom Finanzamt erstattet und wir erhalten das Geld vom Finanzamt. Das wird dann, wie gesetzlich vorgeschrieben - in 09.2022 ausgezahlt. Seid also nicht verwundert, wenn in 08.2022 nichts ausgezahlt wurde: damit die Unternehmen diese Riesensummen auszahlen können, benötigen sie das zuerst von der Regierung. Daher auch der Stichtag: wir mussten die Lohnsteuervoranmeldung rechtzeitig abgeben.
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"...Die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch „EPP“) von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. ..." (Bundesfinanzministerium)

Der Anspruch entsteht mit dem 1.09.2022. Die Auszahlung erfolgt mit der ersten nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung. D.h. Die Lohnabrechnung September wird die Energiepreispauschale beinhalten und der Auszahlungszeitpunkt ist der 15.te Bankarbeitstag des Monats Oktober.

Anspruchsberechtigt für die Auszahlung im Bezug auf STAFF RENT sind alle Arbeitnehmer, die zu dem Zeitpunkt bei uns beschäftigt sind. Das gilt für dejenigen

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  2. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“)

Minijobber

Minijobber müssen STAFF RENT bis zum 05.09.2022 schriftlich bestätigen, dass es sich um das "erste Dienstverhältnis" handelt. Bitte beachtet: schriftlich heißt handschriftlich unterschrieben und im Büro abgegeben.

Ein "erstes Dienstverhältnis" hat die Steuerklasse 1 - 5 oder man hat kein Arbeitsverhältnis und nur einen Minijob.

Dabei sagt das Bundesfinanzministerium eindeutig:

"In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung."

Hier findest du ein Muster von uns.

In allen anderen Fällen ist die Energiepreispauschale über die Einkommenssteuererklärung anzusuchen.

Hier findet ihr Informationen.

Bundesfinanzministerium

Haufe


Solltet ihr Fragen haben, sendet diese bitte ausschließlich an lohnbuchhaltung (at) sr-zeitarbeit.de um Verzögerungen zu verhindern. Die Beantwortung kann etwas dauern.

 

 

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